BSG: Sozialversicherungspflicht während der Freistellung
Das Bundessozialgericht - B 12 KR 22/07 – hat entschieden, dass die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung während einer Freistellung von der Arbeit fortbesteht. Dies gilt auch wenn die Freistellung durch gerichtlichen Vergleich erfolgt und die Freistellung bis nach dem arbeitsgerichtlichen Termin andauert.
Sachverhalt:
Der 1951 geborene Kläger war seit Juli 1980 bei der Beklagten versicherungspflichtig beschäftigt und gleichzeitig bei ihr (freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld) krankenversichert. Die Beteiligten schlossen am 8.9.2004 einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.6.2005 aufgehoben wurde, der Kläger unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt wurde und sich die Beklagte verpflichtete, die arbeitsvertragliche und/oder tarifvertragliche Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Durch Bescheid vom 5.10.2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 11.9.2004 ohne Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sei, und setzte den monatlichen Beitrag ab dem 1.10.2004 für die Krankenversicherung des Klägers als nicht erwerbstätiges freiwilliges Mitglied auf 477,79 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 19.10.2004 stellte die Beklagte als zuständige Einzugsstelle fest, dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zum 10.9.2004 geendet habe. Auf die Widersprüche des Klägers erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 28.2.2005.
Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.11.2006 abgewiesen. Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 11.9.2004 bis 30.6.2005 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war. Es hat ferner festgestellt, dass der Kläger in dieser Zeit in der freiwilligen Krankenversicherung Mitglied der Beklagten als Beschäftigter oberhalb der Versicherungspflichtgrenze war. Der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung sei vorliegend nicht einschlägig. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten.
In
diesem Rechtsstreit war zuletzt das Fortbestehen von
Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
streitig. Hinsichtlich des beitragsrechtlichen Status des Klägers
im Rahmen seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung haben die Parteien in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat einen Teil-Vergleich
geschlossen.
Entscheidungsgründe:
Die
Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Das LSG ist
zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im streitigen
Zeitraum im Sinn der Regelungen über die Versicherungspflicht
gegen Entgelt abhängig beschäftigt war. Der Begriff der
Beschäftigung setzt insofern zum einen voraus, dass ein
Rechtsverhältnis (zB ein Arbeitsverhältnis) vorliegt, das
die Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum
Inhalt hat, und fordert zum anderen, dass dieses Rechtsverhältnis
auch vollzogen wird. Der Senat hat ua für Fälle der
vorliegenden Art bereits entschieden, dass von einem derartigen
"Vollzug" nicht allein bei tatsächlicher Erbringung
der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ausgegangen werden kann.
So hat er in einer Entscheidung vom 18.9.1973 (BSGE 36, 161) eine
Beschäftigung auch dann angenommen, wenn dem Arbeitnehmer bei
gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitspflicht und Zahlung von
Entgelt schon vor Arbeitsaufnahme gekündigt worden ist. Er hat
außerdem entschieden, dass bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen
Vergleichs der sich hieraus ergebende Beendigungszeitpunkt auch das
Ende der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung bestimmt.
Diese Rechtsprechung ist in einem Urteil vom 25.10.1990 (12 RK 40/89)
insbesondere ausdrücklich auch für Sachverhalte der
vorliegenden Art fortgeführt worden, in denen das vereinbarte
Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich nach dem
Vergleichsabschluss liegt und der Arbeitnehmer für die Zeit bis
dahin von jeglicher Arbeitspflicht freigestellt wurde. Diese
Rechtsprechung des Senats ist mittlerweile durch gesetzliche
Bestimmungen, die ua für den Beginn der Versicherung vom
Erfordernis einer tatsächlichen Arbeit absehen, bestätigt
worden.
Nach Terminsvorbericht und Terminsbericht des Bundessozialgerichts - B 12 KR 22/07
Vorinstanzen: SG Speyer - S 11 KR 87/05 Sp -; LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 231/06 -