BSG Kassel - Vergleich Kündigungsschutzprozess Sperrzeit
Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass ein Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess nicht automatisch zu einer Sperrzeit führt, da es einem Arbeitgeber nicht nachteilig auszulegen sie, dass er sich gegen eine Kündigung wehrt.
Medieninformation
Nr. 33/07 vom 17. Oktober 2007
Az.:
B 11a AL 51/06 R
Ein
Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zur
Sperrzeit!
Dem
langjährig beschäftigten Kläger wurde von seinem Arbeitgeber
außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Dagegen erhob er
Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Im Rechtsstreit wurde ein
arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach das
Arbeitsverhältnis auf die Kündigung des Arbeitgebers endete und dieser
sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflichtete.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld unter
Berücksichtigung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Anders
als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur
Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld mit der Begründung verurteilt,
eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein
Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III
gelöst, da die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des
eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens und zudem auf Vorschlag des
Arbeitsgerichts getroffen worden sei.
Die
Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der
11a. Senat des Bundessozialgerichts hat im Verfahren B 11a AL 51/06 R
am 17. Oktober 2007 entschieden, dass der Kläger zwar durch den
arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis "gelöst"
habe. Jedoch kann dem
Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger
Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem
Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die
Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die
Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher
Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt
herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus.
Die sperrzeitrechtliche Privilegierung des arbeitsgerichtlichen
Vergleichs entbindet allerdings nicht von einer genauen Prüfung der
Umstände seines Zustandekommens, wenn Anhaltspunkte für
Umgehungsgeschäfte vorliegen. Da das Landessozialgericht - von seinem
Rechtsstandpunkt aus konsequent ‑ zu der Frage, ob solche
Anhaltspunkte im vorliegenden Fall gegeben sind, keine Feststellungen
getroffen hat, wird dies im Rahmen der Zurückverweisung der
Rechtsstreits nachzuholen sein.
Angewendete
Vorschrift:
§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III
(1)
Hat der Arbeitslose
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst
oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung
des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich
oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe),
2. ...
ohne
für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine
Sperrzeit ein.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Felsmann Kiel
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