BAG - Befristung nach Lehre
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine zweite Befristung nach einer Ausbildung nicht auf § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TzBefG gestütz werden darf.
BAG Pressemitteilung Nr.
71/07
Befristung
im Anschluss an eine Ausbildung
Die
Befristung
eines Arbeitsvertrags bedarf
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund
vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um
den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift
ermöglicht lediglich den einmaligen Abschluss eines
befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere
befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund
gestützt werden. Dies hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Die Parteien schlossen
nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin zur
Bürokommunikationskauffrau einen bis zum 23. Juli 2004
befristeten Arbeitsvertrag ab. Das Arbeitsverhältnis wurde
zunächst bis zum 26. Januar 2005 und durch einen weiteren
Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 bis zum 23. Juli 2005
verlängert.
Die gegen die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 23. Juli
2005 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat des
Bundesarbeitsgerichts - anders als in den Vorinstanzen - Erfolg. Die in
dem Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarte
Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.
Die Befristung kann nicht
auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gestützt werden,
da sie nicht in dem ersten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, den die
Klägerin nach dem Ende ihrer Ausbildung abgeschlossen hat.
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Rechtsanwalt
Felsmann Kiel