Jugendstrafrecht
Als Strafverteidiger vertrete ich auch Jugendliche
und Heranwachsende.
Die
gesetzliche Vorschrift hierfür ist das Jugendgerichtsgesetz
(JGG).
Das
JGG enthält Ausnahmevorschriften von Regelungen des
Strafgesetzbuches
(StGB) und der Strafprozessordnung (StPO), die für Erwachsene
gelten.
Sollte im JGG keine Vorschrift zu einem Sachverhalt enthalten sein, so
greifen gemäß § 2 JGG
die allgemeinen
Vorschriften.
Die Straftatbestände
richten sich
, wie im Erwachsenenstrafrecht auch, nach den bekannten Vorschriften
des
Strafgesetzbuches und den Vorschriften des Nebenstrafrechts.
Kinder
- also Personen unter 14
Jahren - sind strafunmündig und fallen deshalb nicht unter
die Vorschriften des JGG. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat
vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist.
Heranwachsender
ist,wer zur Zeit der
Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist, § 1
Abs. 2
JGG.
Hierbei kann es insbesondere bei im Ausland
geborenen Personen, die entweder pauschal als am 1.1.
geboren registriert worden sind oder die gefälschte Papiere
vorlegen, zu
Problemen kommen.
Nach demGrundsatz
"in dubio pro reo" ist die günstigste Alternative für
den Angeklagten
heranzuziehen.
Das bedeutet, dass wenn sich nicht
ermitteln lässt, dass der Täter definitiv zum
Tatzeitpunkt schon 14
Jahre war, das Verfahren einzustellen ist.
Für die Grenze zwischen Jugendlichem und Heranwachsendem gilt,
ist sie
nicht sicher
überschritten, wird § 3 JGG vorrangig
geprüft. Käme
man zu dem Ergebnis, dass Erwachsenenrecht anzuwenden
wäre,
ist
zu vergleichen, welche Strafe nach Erwachsenenrecht bzw. welche Folge
nach Jugendstrafrecht zu verhängen wäre. Hier ist
wieder die für den
Täter günstigere Alternative zu
wählen.
Bei der Grenze zum Erwachsenenalter ist ebenso auf die
günstigere
Alternative abzustellen.
Das JGG regelt
nicht, welche Straftaten
als Vergehen und welche als Verbrechen gelten. Dies ist
im allgemeinen Strafrecht geregelt. Dies
insbesondere wichtig für die Frage, ob eine
notwendige
Verteidigung i.S.v. §§ 68 JGG, 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO
vorliegt. Ist dies
der Fall, hat der Täter einen Anspruch auf Bestellung eines
Pflichtverteidigers.
Aus Anlass einer Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden . Zuchtmittel oder Jugendstrafe kommen dann in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Jugendstrafe kommt dann in Betracht, wenn Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Das JGG ist in den "Sanktionen" viel feingliedriger unterteilt.
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Rechtsanwalt Felsmann Kiel

